Es ist der Klägerin nach dem Gesagten ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3'760.00 anzurechnen. 5.6. 5.6.1. Bezüglich der Berechnung des Bedarfs der Klägerin beanstandet der Beklagte diverse Positionen (Arbeitsweg, Wohnkosten, Steuern, Krankenkasse, Vorsorgeunterhalt; Berufung S. 27 ff.).