5.5.4. 5.5.4.1. Bei der Ehescheidung gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Ein Ehegatte hat daher bereits ab der Trennungsphase wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens besteht und die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB im Scheidungsurteil voraussichtlich nicht (oder nur in beschränktem Umfang) vorliegen werden (weil die Eigenversorgungsfähigkeit gegeben ist;