In ihrer Berufung führt die Klägerin zudem aus (S. 22 f.), sie sei zum Zeitpunkt der Trennung bereits 44-jährig gewesen und habe danach versucht, eine Ausbildung zur Pflegehelferin zu bestehen. Die Ausbildung zur SRK- Pflegerin habe sie unbestrittenermassen nicht bestanden. Da die Klägerin ihre Bemühungen nachgewiesen habe, sei es ihr nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, nach beinahe 20 Ehejahren den Schritt zurück ins Berufsleben zu vollziehen. Es gehe nicht an, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.00 anzurechnen. Im vorliegenden Fall greife der Vertrauensschutz.