Mit der Scheidung oder Trennung trete insofern eine Zäsur ein, als die Besorgung des gemeinsamen Haushaltes wegfalle und der entsprechende Ehegatte bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit und unter Vorbehalt der Kinderbetreuung frei werde, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies gelte vorliegend umso mehr, da die Klägerin keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen müsse, der Beklagte während des Zusammenlebens sich auch um den Haushalt gekümmert habe und der Klägerin bereits im Eheschutzverfahren eine Erwerbstätigkeit zugemutet worden sei.