Die Klägerin könne sich hinsichtlich der vermeintlichen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf die Lebensprägung oder die Rollenverteilung berufen. Mit der Scheidung oder Trennung trete insofern eine Zäsur ein, als die Besorgung des gemeinsamen Haushaltes wegfalle und der entsprechende Ehegatte bei gegebener tatsächlicher Möglichkeit und unter Vorbehalt der Kinderbetreuung frei werde, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen.