In der Berufungsantwort führte der Beklagte zudem aus (S. 47 f.), der Klägerin sei ein hypothetisches Einkommen von mind. Fr. 4'000.00 anzurechnen. Die Klägerin sei bei der Trennung 38 Jahre alt gewesen. Die Klägerin vergesse, dass sie den Wiedereinstieg ins Berufsleben mit der Führung des Restaurants I. in W. tatsächlich geschafft habe und es ihr zumutbar sei, den SRK-Kurs abzuschliessen. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der vermeintlichen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf die Lebensprägung oder die Rollenverteilung berufen.