Unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsabzügen von 13% betrage der Mindestlohn monatlich rund Fr. 3'280.00 netto. Noch nicht berücksichtigt sei insbesondere die jahrelange Arbeitserfahrung der Klägerin, das Trinkgeld und ein allfälliges Wirtepatent. Der Klägerin sei also ein monatliches Nettoeinkommen von mind. Fr. 4'000.00 anzurechnen, entweder für eine Tätigkeit im Bereich der Gastronomie oder als Pflegehelferin SRK.