5.5.2. Der Beklagte führt in seiner Berufung aus (S. 24 f.), die Vorinstanz habe der Klägerin zu Recht eine 100%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet. Dabei sei der Klägerin aber nur ein Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet worden. Ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe sei der Klägerin bereits im Eheschutzentscheid vom 1. April 2016 angerechnet worden. Das Obergericht habe damals noch zu verstehen gegeben, dass der Klägerin auch ein höheres Einkommen hätte angerechnet werden können. Die Vorinstanz führe zwar richtig aus, dass die Klägerin Sozialhilfe bezogen und an einem Aufbautraining teilgenommen habe (E. 6.4.3). Diese Darstellung sei aber unvollständig.