5.4.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung zusammenfassend vor (Berufung S. 21 ff.), der Beklagte habe sein Einkommen nicht offengelegt und es gehe nicht an, zu behaupten, dass er dieses Einkommen für sich alleine behalten könne. Erträge aus dem Eigengut gehörten in die Errungenschaft, entsprechend seien diese Einnahmen auch beim Unterhalt zu berücksichtigen. Da Sohn C. eine militärische Schule besuche, welche jährlich CAD 80'000.00 koste, könne es nicht stimmen, dass der Beklagte nur Fr. 3'500.00 pro Monat verdiene. Es sei daher nach wie vor von einem erheblichen Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 14'000.00 auszugehen.