5.4. 5.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (E. 6.4.1), er beziehe ein Einkommen aus Rentenleistungen der AHV von Fr. 2'855.00 nebst einer monatlichen Rente von CAD 53.65 aus dem F. und CAD 255.60 aus der G., total CAD 309.25, was Fr. 235.00 entspreche. Weiter erziele der Beklagte gemäss eigenen Angaben Mieteinnahmen mit seiner Farm von monatlich CAD 421.65, was somit Fr. 320.45 entspreche. Total wurde das monatliche Einkommen auf Fr. 3'410.45 beziffert.