5.2.2. Weiter ermittelte die Vorinstanz die Einkommen der Parteien mit Fr. 3'410.45 beim Beklagten und Fr. 3'000.00 bei der Klägerin (E. 6.4.1 und 6.4.3). - 35 - 5.2.3. Die Vorinstanz stellte schliesslich fest (E. 6.4.3), dass bei der Klägerin ein ungedeckter gebührender Unterhalt von Fr. 1'616.00 resultiere.