5. 5.1. Beide Parteien beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Klägerin verlangt einen monatlichen Unterhalt von Fr. 4'616.00 (Berufung Antrag 12 und 13). Der Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Berufung Antrag 5). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz bestimmte den gebührenden Unterhalt der Parteien nach der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung. Dazu stellte sie zunächst den Bedarf der Parteien fest (E. 6.3.1 und 6.4.3).