4.6. Die Berufung der Klägerin erweist sich in sämtlichen Punkten betreffend das Güterrecht als unbegründet und ist damit abzuweisen. Die Berufung des Beklagten erweist sich betreffend die Liegenschaft in Kanada als begründet. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und mit der Feststellung zu ersetzen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind (mit dem Vorbehalt gemäss E. 4.5.3).