Es ist aber anzumerken, dass mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Anspruch des Beklagten bereits gerichtlich beurteilt worden und damit einforderbar ist. Die Klägerin ist daher im vorliegenden Verfahren nicht erneut zur Bezahlung von Fr. 6'688.00 zu verpflichten. Der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 aus dem Verfahren ZOR.2020.70 ist aber der Klarheit halber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzungserklärung vorzubehalten (vgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.3).