Inwiefern die mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2020 (ZOR.2020.70) festgesetzte Parteientschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen sein soll, erschliesst sich nicht. Gegen den genannten, selbständig anfechtbaren Entscheid wurde von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen, wodurch dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beklagte hat somit rechtskräftig einen Anspruch gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 6'688.00. - 34 -