4.5.4. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Darunter fallen nicht nur eherechtliche Schulden, sondern alle Schulden zwischen den Ehegatten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund (BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1), weshalb grundsätzlich auch Forderungen aus Parteientschädigungen in die vermögensrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden können.