Vorliegend wurde die Klageänderung am 1. März 2021 eingereicht und damit noch vor der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021. Die erfolgte Klageänderung hat keinen Wechsel der Verfahrensart zur Folge, da sich das Scheidungsverfahren stets nach Art. 274 ff. ZPO bzw. Art. 219 ff. ZPO richtet. Da die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemachte Parteientschädigung im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens entstanden ist, ist auch der sachliche Zusammenhang gegeben. Somit war die Klageänderung des Beklagten grundsätzlich möglich.