4.5.3. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und a.) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b.) die Gegenpartei zustimmt.