4.5.2.2. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 9 f.), die Höhe der Parteientschädigung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Erst wenn das Scheidungsgericht wirklich eine Parteientschädigung in dieser Höhe dem Beklagten zusprechen würde, könne die Klägerin eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2020 anheben. Die Höhe der Parteientschädigung sei willkürlich hoch. Ausserdem sei die Eingabe verspätet. Der Entscheid datiere vom 16. Dezember 2020 und der Beklagte habe drei Monate gewartet, dieses Novum geltend zu machen. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung seien ohnehin nicht gegeben.