4.5.2. 4.5.2.1. Der Beklagte führt in der Berufung aus, da die Klageänderung noch vor der Hauptverhandlung eingereicht worden sei, sei Art. 227 ZPO anwendbar und eine Klageänderung sei zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sei und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehe. Der vor dem - 33 - erstinstanzlichen Scheidungsentscheid entstandene Anspruch des Beklagten auf eine Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 sei somit in der güterund vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen.