gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend kann der Beklagte mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorgehen und es handelt sich um eine Rechtsfrage, die von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten.