4.5.1.3. Dem Beklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, wenn er ausführt, auf seine Klageänderung vom 1. März 2021 sei nicht eingegangen und seine Begehren seien erstinstanzlich nicht beurteilt worden. Die Eingabe vom 1. März 2021 ist weder im Verfahrensverlauf aufgeführt, noch werden die darin gestellten Rechtsbegehren unter der Rubrik "Güterrecht" behandelt.