Das Obergericht sei auf die entsprechende Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 (ZOR.2020.70) nicht eingetreten und habe die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 zu bezahlen. Die Eingabe vom 1. März 2021 und die geänderten Rechtsbegehren seien von der Vorinstanz völlig ignoriert und nicht beurteilt worden. Die Vorinstanz habe damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen und Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.