4.5. 4.5.1. 4.5.1.1. Der Beklagte bemängelt (Berufung S. 18 ff.), dass die Vorinstanz seine Anträge in seiner Eingabe vom 1. März 2021 (Forderung einer Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 und Saldoklausel) nicht beurteilt habe. Die Klägerin habe die Dispensation des Beklagten von der physischen bzw. persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung angefochten. Das Obergericht sei auf die entsprechende Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 (ZOR.2020.70) nicht eingetreten und habe die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'688.00 zu bezahlen.