Eigengutsmittel des Beklagten in seine Eigengutsliegenschaft investiert wurden, kann dies aber nicht zu einem güterrechtlichen Anspruch der Klägerin führen. Für die behaupteten Investitionen in die Liegenschaft aus Errungenschaftsmitteln trägt im Übrigen die Klägerin, welche daraus güterrechtliche Ansprüche ableiten will, die Behauptungs- und Beweislast. Dieser ist sie nicht nachgekommen. 4.4.5. Die Berufung des Beklagten ist daher betreffend Liegenschaft in S., Kanada, gutzuheissen. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen.