So kommt es regelmässig vor, dass grössere Investitionen oder Unterhaltsaufwendungen aus dem Vermögen und nicht aus dem Einkommen getätigt werden. Der Beklagte legt in seiner Berufung zudem glaubhaft dar (S. 7 ff.), dass die Mittel, die in die Liegenschaft in Kanada investiert worden sind, dem Line of Credit und damit seinem Eigengut entstammten. Sofern Eigengutsmittel des Beklagten in seine Eigengutsliegenschaft investiert wurden, kann dies aber nicht zu einem güterrechtlichen Anspruch der Klägerin führen.