worden seien, die zu Wertvermehrung und Werterhalt beigetragen hätten. Die Steuererklärungen vermögen einerseits nicht zu belegen, dass wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft getätigt worden sind, da in der Steuererklärung lediglich der Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden kann (§ 39 Abs. 2 StG). Andererseits kann aus der Deklaration in der Steuererklärung nicht einfach geschlossen werden, dass die Mittel, die für den Liegenschaftsunterhalt aufgewendet wurden, der Errungenschaft entstammen. So kommt es regelmässig vor, dass grössere Investitionen oder Unterhaltsaufwendungen aus dem Vermögen und nicht aus dem Einkommen getätigt werden.