Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie betreffend die Liegenschaft in R. ausführt, die Steuererklärungen taugten von vornherein nicht zum Nachweis von wertvermehrenden Investitionen, sondern nur zur Dokumentation der Höhe des Liegenschaftsunterhalts, und betreffend Liegenschaft in Kanada dann ausführt, die Steuererklärungen seien geeignet, den Beweis zu erbringen, dass Mittel aus der Errungenschaft verwendet - 31 -