4.4.3.2. Die Klägerin führt dazu aus (Berufungsantwort S. 1 ff.), der Beklagte wäre in der Lage gewesen, entsprechende Belege zu den Investitionen ins Haus in Kanada vorzulegen. Anhand der Steuerauszüge sei belegt, dass immer wieder Mittel der Errungenschaft nach Kanada geflossen seien. Ausserdem habe der Beklagte nicht ansatzweise belegt, aus welcher Gütermasse die Amortisationen und die Investitionen getätigt worden seien. Entsprechend trage der Beklagte die Beweislast.