Zum anderen begründe die Vorinstanz das Entstehen einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten in der Höhe der (Pauschal-)Abzüge bei den Steuern mit der Tatsache, dass die Parteien in der Schweiz weniger Steuern hätten zahlen müssen, wobei sie aber diese Einsparungen bei den Steuern für ihren Unterhalt laufend verbraucht hätten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe der Errungenschaft des Beklagten somit keine Ersatzforderung am Eigengut des Beklagten zu.