Zum einen folgere die Vorinstanz auf willkürliche Weise und unter Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Beweislastregeln aus (Pauschal-)Abzügen in den Steuererklärungen, dass Errungenschaftsmittel des Beklagten in die Eigengutsliegenschaft in Kanada geflossen seien. Zum anderen begründe die Vorinstanz das Entstehen einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Beklagten in der Höhe der (Pauschal-)Abzüge bei den Steuern mit der Tatsache, dass die Parteien in der Schweiz weniger Steuern hätten zahlen müssen, wobei sie aber diese Einsparungen bei den Steuern für ihren Unterhalt laufend verbraucht hätten.