4.4.3. 4.4.3.1. Der Beklagte bemängelt in seiner Berufung (S. 6 ff.) ebenfalls die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Liegenschaft in Kanada. Zusammenfassend mache die Vorinstanz betreffend die angeblichen Investitionen in die Eigengutsliegenschaft in Kanada zwei Fehler: Zum einen folgere die Vorinstanz auf willkürliche Weise und unter Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes und der Beweislastregeln aus (Pauschal-)Abzügen in den Steuererklärungen, dass Errungenschaftsmittel des Beklagten in die Eigengutsliegenschaft in Kanada geflossen seien.