Die Ersatzforderung berechnete die Vorinstanz, indem sie die die deklarierten Abzüge gemäss Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2015 summierte (total Fr. 95'780.00). Die Hälfte, Fr. 47'890.00, wies sie als güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau aus. Unbeachtlich sei aus Sicht des Gerichts, dass der Beklagte Zahlungen aus dem kanadischen Line of Credit an die Eigengutsliegenschaft als güterrechtlich irrelevant erachte. Entscheidend sei einzig, dass der Beklagte in der Schweiz steuerrechtliche Erklärungen abgegeben und dadurch finanzielle Vorteile erlangt habe und sich nun heute bei diesen Erklärungen güterrechtlich behaften lassen müsse.