Die Klägerin habe während der meisten Zeit keinen "Gegenwert" gehabt. Hingegen habe der Beklagte einen Mehrwert realisiert: er habe Steuern gespart, weil er abzugsfähige Ausgaben steuerrechtlich über seine Errungenschaft abgewickelt habe und nicht auf Eigengutsmittel habe zurückgreifen müssen. Unter diesen konkreten Umständen sei der Beklagte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behaften und es sei eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut grundsätzlich zuzulassen. Die Klägerin könne sich in diesem Punkt auf den Vertrauensschutz berufen.