Steuerrechtlich habe sich der Eigentümer den Eigenmietwert sämtlicher Liegenschaften anzurechnen. Im Gegenzug sei er berechtigt, allfällige Schuldzinsen und Unterhaltskosten, welche die jeweilige Liegenschaft beträfen, in Abzug zu bringen. Der Eigentümer könne so das steuerbare Reineinkommen reduzieren, so dass ein tieferer Steuersatz zur Anwendung gelange, der zu einer tieferen Steuerbelastung führe.