Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gestützt auf den Ehe- und Erbvertrag vom tt.mm. 2003 der konjunkturelle Mehrwert ohnehin dem Eigengut des Beklagten zuzuschreiben wäre und die Klägerin daher keinen Anspruch daraus ableiten könnte.