4.3.3. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft in R. ins Eigengut des Beklagten gehört. Im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben ist ebenfalls, dass der konjunkturelle Mehrwert beim Beklagten verbleibt. Die Klägerin führte in der begründeten Scheidungsklage aus (act. 116), der Mehrwert der Liegenschaft sei neben dem konjunkturellen Mehrwert auf wertvermehrende Investitionen zurückzuführen. Dass der Klägerin ein Anteil am konjunkturellen Mehrwert zustünde, wurde nicht behauptet bzw. wird nun erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht. Auf dieses Vorbringen ist somit nicht einzutreten.