Die Klägerin habe an keiner Stelle explizit einen Anteil am konjunkturellen Mehrwert gefordert. Abgesehen davon entspreche es auch der klaren Aktenlage, dass die Klägerin keinen Anspruch am konjunkturellen Mehrwert habe, zumal die Parteien zusätzlich ehevertraglich vereinbart hätten, dass Eigengutserträge im Eigengut verbleiben. - 28 -