4.3.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 38 ff.), die Klägerin habe keine einzige Investition in die Liegenschaft in R. behauptet. Sie ignoriere ausserdem, dass der Beklagte aufgefordert worden sei, die Kaufund Verkaufsverträge einzureichen. Dem sei er nachgekommen. Bereits in den Rechtsschriften sei ausgeführt worden, dass keine Investitionen in die Liegenschaft stattgefunden hätten (negativa non sunt probanda). An der Parteibefragung seien keine Fragen zu Investitionen in die Liegenschaft gestellt worden. Die Klägerin habe an keiner Stelle explizit einen Anteil am konjunkturellen Mehrwert gefordert.