4.3.2. 4.3.2.1. Die Klägerin führt aus (Berufung S. 19), als Beweismittel sei beantragt worden, dass der Beklagte die Kauf- und Verkaufsverträge der Liegenschaft in R. offenlege und sich über die getätigten Investitionen ausweise. Inwiefern das nicht zielführend gewesen sei, begründe die Vorinstanz mit keinem Wort. Eine sachgerechte Berufung sei so nicht möglich. Die Klägerin habe Anspruch auf den konjunkturellen Mehrwert. Habe der Beklagte während der Ehe Errungenschaft ins Eigengut investiert, so habe die Klägerin anteilsmässig Anspruch auf einen Anteil am konjunkturellen Mehrwert.