Auch der Erlös aus den vier Baulandverkäufen und der Liegenschaftsverkauf verbleibe als Surrogat im Eigengut. Unbestritten geblieben sei, dass der Beklagte bei den Verkäufen den konjunkturellen Mehrwerten behalten könne. Zu den von der Klägerin geltend gemachten wertvermehrenden Investitionen hielt die Vorinstanz fest, die Steuererklärungen taugten von vornherein nicht zum Nachweis von wertvermehrenden Investitionen, sondern nur zur Dokumentation der Höhe des Liegenschaftsunterhalts. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich nicht einmal ansatzweise ein Errungenschaftsanspruch der Klägerin gegenüber dem Eigengut des Beklagten.