4.3. 4.3.1. Betreffend das Haus mit Bauland in R. erwog die Vorinstanz vorab (E. 5.4.2.1), die Parteien hätten am tt.mm. 2003 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sie unter anderem geregelt hätten, dass die Erträge aus dem Eigengut eines Ehegatten nicht in die Errungenschaft fallen, sondern im Eigengut verbleiben. Weiter erwog sie, der Beklagte habe die Liegenschaft am tt.. / tt.mm.2002 gekauft. Diese stelle somit Eigengut des Beklagten dar. Auch der Erlös aus den vier Baulandverkäufen und der Liegenschaftsverkauf verbleibe als Surrogat im Eigengut.