Inwiefern dem nicht so sein sollte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz zur E. GmbH sowie zur D. AG sind damit insgesamt nicht zu beanstanden und die Klägerin kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit die Klägerin vorbringt, es müsse geprüft werden, ob diesen Gesellschaften "unsachlich Vermögenswerte entzogen worden" seien, wäre es nach der Verhandlungsmaxime an ihr gelegen, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen. - 27 -