Für die güterrechtliche Auseinandersetzung stellen diese Gesellschaften somit keinen Wert mehr dar. Weiter ist festzuhalten, dass keine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut besteht, wenn der in der dem Eigengut zugeordneten Unternehmung tätige Ehegatte einen Lohn bezog, der vergleichsweise auch einem Dritten ausbezahlt worden wäre (BGE 125 III 1 E. 4a). Die Vorinstanz hat den Lohn des Beklagten als branchenüblich eingestuft. Inwiefern dem nicht so sein sollte, legt die Klägerin nicht substantiiert dar und ist nicht ersichtlich.