Für den Wert der GmbH und der AG ist damit – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils relevant. Die beiden Gesellschaften sind zwischenzeitlich nach den konkursrechtlichen Bestimmungen liquidiert und im Handelsregister gelöscht worden (Löschung der E. GmbH: tt.mm. 2021; Löschung D. AG: tt.mm. 2019). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung stellen diese Gesellschaften somit keinen Wert mehr dar.