Allgemein kann aber festgehalten werden, dass bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Somit ist vorliegend Stichtag für die Auflösung des Güterstandes der 31. März 2015 (gerichtliche Anordnung der Gütertrennung). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für den Wert der GmbH und der AG ist damit – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils relevant.