Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufung denn auch nicht substantiiert mit den Erwägungen und der Begründung der Vorinstanz auseinander. Sie geht mit keinem Wort auf die Begründung der Vorinstanz ein, dass die Gesellschaften nur zur Abwicklung der Tätigkeit des Beklagten als Ingenieur gegründet worden seien und kein eigenes Vermögen gehabt hätten und dass sich der Beklagte einen branchenüblichen Lohn ausbezahlt habe. Auch verkennt die Klägerin, dass der Beklagte, der 2015 das Pensionsalter erreicht hat, nicht verpflichtet gewesen ist, den Wert der GmbH oder der AG zu erhalten bzw. seine Geschäftstätigkeit weiterzuführen.