Die Vorinstanz habe Recht, wenn sie ausführe, dass die GmbH per Teilungsdatum keinen Wert gehabt habe, weil die GmbH dann bereits konkursrechtlich aufgelöst worden sei. Es müsse präzisiert werden, dass lediglich die Stammanteile bzw. Aktien güterrechtlich relevant seien. Vorliegend sei aber das Ergebnis in beiden Fällen, dass kein güterrechtlich relevanter Wert bestanden habe. Somit sei ein Gutachten hinsichtlich des Wertes der AG und der GmbH per Stichtag und per Urteilsdatum offensichtlich ungeeignet, einen güterrechtlichen Anspruch der Klägerin zu beweisen. Weiter bestreitet der Beklagte, dass er ein Einkommen von mindestens Fr. 500'000.00 gehabt habe.