4.2.2.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 22), die Klägerin führe mit keinem Wort aus, welche güterrechtliche Relevanz es habe, falls der Beklagte sich tatsächlich keinen branchenüblichen Lohn ausbezahlt haben sollte. Falls dem so wäre, würde höchstens der zu teilende Wert der GmbH ansteigen. Weil diese aber im massgebenden Zeitpunkt keinen Wert gehabt habe, sei die Rüge prinzipiell ohne entscheidwesentliche Relevanz. Die Vorinstanz habe Recht, wenn sie ausführe, dass die GmbH per Teilungsdatum keinen Wert gehabt habe, weil die GmbH dann bereits konkursrechtlich aufgelöst worden sei.