Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Entsprechend sei von einem hypothetischen Wert auszugehen. Bis der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei von einem Anspruch der Klägerin von Fr. 500'000.00 auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Projekte im Umfang von Fr. 1.7 Milliarden geleitet und überdurchschnittlich viel verdient habe.